Die Sparkasse Allgäu beschäftigte sich schon länger mit dem Gedanken, seine Verbundenheit zum Allgäu und seiner Mitbürger Ausdruck zu verleihen. Daher gründete sie im Oktober 2006 eine eigene Stiftung – die Sparkassenstiftung Allgäu.
Der Zweck der Sparkassenstiftung Allgäu ist bewusst breit gefächert, um die Projekte seiner engagierten Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen.
Die Förderung erfolgt in der Regel im Geschäftsbereich der Sparkasse Allgäu. Ihre Zustiftung kommt daher den in unserer Region lebenden Menschen zugute.
Seit 2006 hat die Sparkasse Allgäu über 15,0 Mio. Euro in die Sparkassenstiftung eingebracht. Und auch zukünftig will die Sparkasse Allgäu die Sparkassenstiftung finanziell fördern.
Dem Stiftungsvorstand gehören an:
Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Die weiteren Aufgaben können Sie der Stiftungssatzung entnehmen.
Dem Stiftungsrat gehören an:
Der Stiftungsrat kontrolliert die Arbeit des Stiftungsvorstandes. Die weiteren Aufgaben entnehmen Sie bitte der Stiftungssatzung.
Mit Hilfe Ihrer Zuwendung zugunsten des Stiftungsvermögens (Zustiftung) unterstützen Sie dauerhaft die Projekte der Allgäuer Bürgerinnen und Bürger. Denn nur die Erträge aus der Anlage des Stiftungsvermögens werden ausgeschüttet – damit kann die Sparkassenstiftung Allgäu über Generationen hinweg lohnenswerte Vorhaben fördern. Zum Wohle aller unserer Mitbürger.
Die Förderung erfolgt unter Mitwirkung der Sparkasse Allgäu. Den Antrag für die Unterstützung Ihres Projekts finden Sie hier.
Satzung der Sparkassenstiftung Allgäu
Präambel
Die Sparkasse Allgäu ist ein traditionsreiches Kreditinstitut, zu dessen Selbstverständnis es auch gehört, gesellschaftliches Engagement zu zeigen. Die Verantwortung für das Gemeinwohl soll durch die Unterstützung von kulturellen, künstlerischen, denkmalpflegerischen, sozialen und kirchlichen Aktivitäten ausgedrückt werden.
§ 1 Name, Rechtsstand, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Sparkassenstiftung Allgäu.
(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Kempten.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Die Stiftung verfolgt ihre Zwecke insbesondere durch die finanzielle Förderung von steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die die in Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar verfolgen. Die Empfänger müssen sicherstellen, dass die Zuwendungen der Stiftung ausschließlich in diesem Sinne verwendet werden. Die Voraussetzungen des § 58 Nr. 1 und 2 AO sind jeweils zu beachten. Die Stiftung kann auch selbst entsprechende Maßnahmen (Abs. 1) fördern.
(4) Der Zweck wird auch durch die Beschaffung von Mitteln nach § 58 Nr. 1 AO für die in Absatz 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht.
(5) Zuwendungen an Trägerkörperschaften der Sparkasse Allgäu oder deren Mitglieder dürfen diese nicht in Wahrnehmung ihrer Pflichtaufgaben oder freiwilligen Aufgaben entlasten, zu den sie sich rechtlich oder tatsächlich verpflichtet haben.
(6) Die Stiftung soll vorwiegend im Geschäftsgebiet der Sparkasse Allgäu oder eines Rechtsnachfolgers tätig werden
§ 3 Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit einem (Anfangs-)Vermögen von € 500.000,-- (in Worten: fünfhunderttausend Euro) ausgestattet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte (Bestand) dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen (Spenden oder Zustiftungen) im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht in bar anzunehmen. Die Zuwendungen sind dem Grundstockvermögen zuzuführen und dürfen in ihrer Substanz nicht ausgeschüttet werden, wenn diese vom Zustiftenden nicht ausdrücklich zur sofortigen Ausschüttung (Spenden) bestimmt sind. Spenden sind zeitnah zu verwenden, soweit sie nicht zur Rücklagenbildung verwendet werden.
(4) Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung fördert ihre Zwecke im Rahmen der steuerlichen Vorschriftenzeitnah aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 bleiben unberührt.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.
§ 6 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind:
(2) Die Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen und nachgewiesenen Auslagen.
§ 7 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
(2) Vorsitzender des Stiftungsvorstandes ist der Verwaltungsratsvorsitzende der Sparkasse Allgäu. Der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstandes ist der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Allgäu. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei dessen Verhinderung.
(3) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Verhinderungsfall vertritt der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstandes entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 3 die Stiftung.
(4) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere über
Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
(5) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er ist befugt an Stelle des Stiftungsvorstandes dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen.
Hiervon hat er dem Stiftungsvorstand spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(6) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Stiftungsvorstand sich der Unterstützung eines Geschäftsführers bzw. anderer Hilfspersonen bedienen, soweit die Mittel der Stiftung dies zulassen. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil. Die weiteren Hilfspersonen können auch zu den Sitzungen des Stiftungsvorstandes eingeladen werden, haben jedoch ebenfalls kein Stimmrecht.
§ 8 Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 7 Tagen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch der Betroffenen erfolgt.
(3) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Wenn kein Mitglied unverzüglich schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren sowie fernmündlich oder elektronisch gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 11 dieser Satzung. Elektronische und fernmündliche Beschlüsse sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(5) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen nach Absatz 4 sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.
§ 9 Geschäftsführung, Geschäftsjahr
(1) Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerkes befugte Stelle prüfen zu lassen, sofern nicht die zuständige Stiftungsaufsichtbehörde die Prüfung durchführt. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsmäßige Verwendung seiner Erträge und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.
(4) Auf die Erstellung eines Haushaltsvoranschlags kann verzichtet werden.
§ 10Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates der Sparkasse Allgäu mit Ausnahme:
(2) Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt und endet mit dem Amt des Verwaltungsrates der Sparkasse Allgäu
(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
(5) Der Stiftungsrat kontrolliert die Arbeit des Stiftungsvorstandes einschließlich der Führung der laufenden Geschäfte durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes. Er prüft die Jahresabrechnung, entlastet den Vorstand, entscheidet über den Auslagenersatz für Organmitglieder und hat ein Vorschlagsrecht für die Verwendung der Stiftungsmittel.
(6) Für den Geschäftsgang des Stiftungsrates gelten die Bestimmungen des § 8 dieser Satzung entsprechend. § 8 Abs. 5 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Niederschriften allen Mitgliedern des Stiftungsrates und dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes zur Kenntnis zu bringen sind.
(7) Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.
§ 11 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung von allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 13) wirksam.
§ 12 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die kommunalen Trägerkörperschaften der Sparkasse Allgäu oder eines Rechtsnachfolgers, die es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 13 Aufsicht, Prüfung
Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der Regierung von Schwaben. Dieser sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
§ 14 Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit der Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Schwaben in Kraft.
Kempten, den 17. Mai 2023
Sparkasse Allgäu
Der Vorstand
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