Die Sparkasse Allgäu beschäftigte sich schon länger mit dem Gedanken, seine Verbundenheit zum Allgäu und seiner Mitbürger Ausdruck zu verleihen. Daher gründete sie im Oktober 2006 eine eigene Stiftung – die Sparkassenstiftung Allgäu.
Der Zweck der Sparkassenstiftung Allgäu ist bewusst breit gefächert, um die Projekte seiner engagierten Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen.
Die Förderung erfolgt in der Regel im Geschäftsbereich der Sparkasse Allgäu. Ihre Zustiftung kommt daher den in unserer Region lebenden Menschen zugute.
Seit 2006 hat die Sparkasse Allgäu über 15,0 Mio. Euro in die Sparkassenstiftung eingebracht. Und auch zukünftig will die Sparkasse Allgäu die Sparkassenstiftung finanziell fördern.
Dem Stiftungsvorstand gehören an:
Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Die weiteren Aufgaben können Sie der Stiftungssatzung entnehmen.
Dem Stiftungsrat gehören an:
Der Stiftungsrat kontrolliert die Arbeit des Stiftungsvorstandes. Die weiteren Aufgaben entnehmen Sie bitte der Stiftungssatzung.
Mit Hilfe Ihrer Zuwendung zugunsten des Stiftungsvermögens (Zustiftung) unterstützen Sie dauerhaft die Projekte der Allgäuer Bürgerinnen und Bürger. Denn nur die Erträge aus der Anlage des Stiftungsvermögens werden ausgeschüttet – damit kann die Sparkassenstiftung Allgäu über Generationen hinweg lohnenswerte Vorhaben fördern. Zum Wohle aller unserer Mitbürger.
Die Förderung erfolgt unter Mitwirkung der Sparkasse Allgäu. Den Antrag für die Unterstützung Ihres Projekts finden Sie hier.
Die Sparkassenstiftung Allgäu ist eine rechtsfähige, öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts. Durch Zuwendungen an die Stiftung können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen in den Genuss erheblicher Steuervergünstigungen kommen. Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen, das seit 01.01.2007 gilt, wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Stiftungen weiter verbessert.
Die steuerliche Höchstgrenze für Spenden (also auch für Spenden an Stiftungen) beträgt 20% des „Gesamtbetrages der Einkünfte“ und ist zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.
Zuwendungen in das Grundstockvermögen von gemeinnützigen Stiftungen können vom Stifter bis zu 1.000.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag kann dabei über zehn Jahre verteilt werden; er gilt für den Vermögensübertrag bei Stiftungsgründungen ebenso wie für die Aufstockung des Stiftungsvermögens.
Wird geerbtes oder durch Schenkung erworbenes Vermögen innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der Sparkassenstiftung Allgäu zugewendet, erlischt die bereits angefallene Erbschafts- oder Schenkungssteuer rückwirkend.